Discussion:
[Cc-de] CC-By-SA 2.0 und Rechte des Datenbankherstellers
John Hendrik Weitzmann
2012-10-05 09:17:05 UTC
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Hallo
Wenn eine Gruppe von Mitwirkenden gemeinsam mit vielen anderen
Menschen auf der ganzen Welt auf einer Online-Datenbank unter der
cc-by-sa-2.0 Lizenz arbeiten, und dann wird die Datenbank vom Dritten
verwendet aber nicht unter der gleichen Bedingungen,
vorausgesetzt, dass der dritter Benutzer des Datenbank wird nicht
durch die BY-SA-2.0-Lizenz gebunden,
weil die Datenbank nicht Original genug sei, sondern nur durch sui
generis-Datenbank gesch?tzt,
k?nnen die Mitwirkenden in Deutschland ihr recht als Datenbank
Hersteller durchsetzen ( ? 87b. Rechte des Datenbankherstellers)?
Grunds?tzlich schon, denn die Version 2.0 der CCPL enth?lt keinen
Verzicht auf das Datenbankenrecht (anders ganz bewusst die 3.0, es wird
in der kommenden 4.0 wohl aber in die lizenzierten Rechte eingegliedert).

Problematisch d?rfte aber sein, welche nat?rliche oder juristische
Person bzw. welche Gesamthand dann eigentlich "der Hersteller" der
Datenbank ist. Man muss ein "etwas" finden, das insgesamt gro?e
Investitionsleistung an Zeit oder Geld get?tigt hat, ohne die die
Datenbank nicht entstanden w?re. Nur dann greift der Investitionsschutz
der ?? 87b ff. UrhG.

Sprich, es muss eine irgendwie abgrenzbare Gruppe (einen Verein? eine
GbR?) geben, die rechtlich gesehen ?berhaupt Inhaber eines Schutzrechts
sein kann.

Viele Gr??e
John
apfel
2012-10-05 10:01:18 UTC
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Hallo,

leider bin ich bis zum 11. Obtober 2012 leider nicht per Mail zu erreichen.

Ihr eMail habe ich jedoch erhalten und werde sie bearbeiten, sobald ich wieder zur?ck bin.

In dringenden F?llen schreiben Sie mir bitte eine kurze Notiz an die Mailadresse hufner at arcor.de mit Angabe ihrer Telefonnummer, ich werde schauen, ob ich etwas tun kann.

Viele Gr??e
Martin Hufner
John Hendrik Weitzmann
2012-10-05 11:17:20 UTC
Permalink
ok, also mutma?lich (nach deutschem Recht) eine sehr gro?e GbR aus
Einzelpersonen oder vielen lokalen OSM-Vereinen.

Wenn es um Apple geht, hilft vielleicht die Besonderheit des
amerikanischem Recht, wonach AFAIK Landkarten auch ganz normales
Copyright tragen k?nnen, jedenfalls in ihrer f?r Menschen wahrnehmbaren
Form (Grafik, Print). Dann gilt die CCPL vollumf?nglich und man braucht
nicht erst das Datenbankenrecht zu bem?hen.

Sofern Apple allerdings die reinen Daten abgreift - also keine
Kartendarstellungen von OSM verwendet, sondern nur Koordinaten, und die
Kartendarstellungen selber generiert - muss man leider doch auf das
Datenbankenrecht zur?ckgreifen. Dieses Recht wiederum gibt es
bekanntlich nicht in den USA, weshalb man Apple nur mit Klage vor einem
Europ?ischen Gericht drohen k?nnte (von social pressure durch schlechte
PR mal abgesehen, die nat?rlich immer m?glich ist).

Das w?re ein interessanter Fall: Apple als in Europa aktives Unternehmen
abmahnen wegen unberechtigter Nutzung der OSM-Datenbank.

Hat zwar direkt nichts mit CC zu tun, weil die CCPL V2.0 das
Datenbankenrecht ja einfach in Ruhe l?sst, aber spannend w?re es schon.
Falls die OSM-Community das mal probieren will, als Anw?lte bei
iRights.info k?nnen wir sowas machen.

Viele Gr??e
John
http://www.change.org/petitions/apple-inc-uphold-the-terms-of-cc-by-sa-2-0-license
2012/10/5 John Hendrik Weitzmann <jhweitzmann at mx.uni-saarland.de
<mailto:jhweitzmann at mx.uni-saarland.de>>
Problematisch d?rfte aber sein, welche nat?rliche oder juristische
Person bzw. welche Gesamthand dann eigentlich "der Hersteller" der
Datenbank ist. Man muss ein "etwas" finden, das insgesamt gro?e
Investitionsleistung an Zeit oder Geld get?tigt hat, ohne die die
Datenbank nicht entstanden w?re. Nur dann greift der
Investitionsschutz der ?? 87b ff. UrhG.
Sprich, es muss eine irgendwie abgrenzbare Gruppe (einen Verein?
eine GbR?) geben, die rechtlich gesehen ?berhaupt Inhaber eines
Schutzrechts sein kann.
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James Michael DuPont
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