John Hendrik Weitzmann
2012-10-05 09:17:05 UTC
Hallo
Verzicht auf das Datenbankenrecht (anders ganz bewusst die 3.0, es wird
in der kommenden 4.0 wohl aber in die lizenzierten Rechte eingegliedert).
Problematisch d?rfte aber sein, welche nat?rliche oder juristische
Person bzw. welche Gesamthand dann eigentlich "der Hersteller" der
Datenbank ist. Man muss ein "etwas" finden, das insgesamt gro?e
Investitionsleistung an Zeit oder Geld get?tigt hat, ohne die die
Datenbank nicht entstanden w?re. Nur dann greift der Investitionsschutz
der ?? 87b ff. UrhG.
Sprich, es muss eine irgendwie abgrenzbare Gruppe (einen Verein? eine
GbR?) geben, die rechtlich gesehen ?berhaupt Inhaber eines Schutzrechts
sein kann.
Viele Gr??e
John
Wenn eine Gruppe von Mitwirkenden gemeinsam mit vielen anderen
Menschen auf der ganzen Welt auf einer Online-Datenbank unter der
cc-by-sa-2.0 Lizenz arbeiten, und dann wird die Datenbank vom Dritten
verwendet aber nicht unter der gleichen Bedingungen,
vorausgesetzt, dass der dritter Benutzer des Datenbank wird nicht
durch die BY-SA-2.0-Lizenz gebunden,
weil die Datenbank nicht Original genug sei, sondern nur durch sui
generis-Datenbank gesch?tzt,
k?nnen die Mitwirkenden in Deutschland ihr recht als Datenbank
Hersteller durchsetzen ( ? 87b. Rechte des Datenbankherstellers)?
Grunds?tzlich schon, denn die Version 2.0 der CCPL enth?lt keinenMenschen auf der ganzen Welt auf einer Online-Datenbank unter der
cc-by-sa-2.0 Lizenz arbeiten, und dann wird die Datenbank vom Dritten
verwendet aber nicht unter der gleichen Bedingungen,
vorausgesetzt, dass der dritter Benutzer des Datenbank wird nicht
durch die BY-SA-2.0-Lizenz gebunden,
weil die Datenbank nicht Original genug sei, sondern nur durch sui
generis-Datenbank gesch?tzt,
k?nnen die Mitwirkenden in Deutschland ihr recht als Datenbank
Hersteller durchsetzen ( ? 87b. Rechte des Datenbankherstellers)?
Verzicht auf das Datenbankenrecht (anders ganz bewusst die 3.0, es wird
in der kommenden 4.0 wohl aber in die lizenzierten Rechte eingegliedert).
Problematisch d?rfte aber sein, welche nat?rliche oder juristische
Person bzw. welche Gesamthand dann eigentlich "der Hersteller" der
Datenbank ist. Man muss ein "etwas" finden, das insgesamt gro?e
Investitionsleistung an Zeit oder Geld get?tigt hat, ohne die die
Datenbank nicht entstanden w?re. Nur dann greift der Investitionsschutz
der ?? 87b ff. UrhG.
Sprich, es muss eine irgendwie abgrenzbare Gruppe (einen Verein? eine
GbR?) geben, die rechtlich gesehen ?berhaupt Inhaber eines Schutzrechts
sein kann.
Viele Gr??e
John